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 | Neue GdP-Nachrichten |
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GdP Schlüsselanhänger hat seinen Zweck erfüllt!
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Wichtiger Schlüssel an seinen Besitzer ausgehändigt.
Mannheim: Sichtlich erleichtert war unser Kollege Dietmar Wolf, als er letzte Woche einen Anruf der GdP Geschäftstelle Mannheim erhielt und die frohe Botschaft übermittelt bekam, dass sein Schlüssel aufgefunden wurde. Kollege Wolf hatte den Schlüssel verloren und ein ehrlicher Finder gab diesen beim Polizeiposten MAFlughafen ab. Aufgrund des GdP Schlüsselanhängers verständigte der Diensthabende Kollege des Polizeipostens die GdP Geschäftsstelle. Durch die persönlich zugeordneten Nummer auf dem GdP Schlüsselanhänger konnte schnell der Besitzer ermittelt werden und somit ein sehr wichtiger Schlüssel dem Besitzer ausgehändigt werden. Der nummerierte GdP Schlüsselanhänger, eine lohnende Investition!
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Der nummerierte GdP Schlüsselanhänger für Mitglieder kann für 2,50 € bei der GdP Geschäftsstelle Mannheim bestellt werden.
eMail: info@gdpmannheim.de oder Telefon 0621/174-4226
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Regressnahme nach Falschbetankung
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Bekanntlich werden in letzter Zeit die Polizeibediensteten vermehrt wegen Schäden durch Falschbetankung von ihrem Dienstherrn in Anspruch genommen. Die Behörden beziehen sich dabei häufig auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.2.2004, welches davon ausgeht, dass die fehlerhafte Betankung eines Dienstfahrzeuges regelmäßig eine schwere Pflichtverletzung darstellt. Konkret führt das OVG aus, dass ein Fahrzeugführer in der Regel grob fahrlässig handelt, wenn er sich nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Gleichwohl kann auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bei Vorliegen besonderer Umstände ein minderschwerer Schuldvorwurf angemessen sein. Dies sind zum Beispiel einsatzbedingte Eilbedürftigkeit, überlange Dienstzeiten und ähnliches mehr. Auch unter Zugrundelegung dieser Entscheidung kann also nicht bei jeder falschen Betankung zwangsläufig von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Vielmehr sind die Fakten zusammenzutragen und jeweils eine genaue Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dies umso mehr, wenn man sich nochmals die Definition der groben Fahrlässigkeit vergegenwärtigt:
...ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderlich Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird, bei dem ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben werden und das unbeachtet bleibt, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätten. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung.
Dazu gibt es jetzt zwei weitere sehr positive Urteile, die für die Praxis Bedeutung haben können: Das obergerichtliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen (Urteil vom 26.04.2006, Az.: 2 Sa 707/05, 2 Cs 2141/05 ArbG Bautzen) sieht den Grad des Verschuldens bei Falschbetankung völlig anders als das genannten OVG Rheinland-Pfalz. „In einer derartigen Situation ist der Griff zur falschen Zapfpistole eine lediglich augenblickliche Fehlleistung, die im Falle des Beklagten möglicherweise auch dadurch gefördert sein könnte, dass er nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung privat ein mit einem Benzinmotor ausgestattetes Fahrzeug hält.“ Das LAG Sachsen geht davon aus, dass der Griff zur falschen Zapfpistole eine lediglich augenblickliche Fehlleistung darstellt und damit allenfalls als normal fahrlässig bezeichnet werden kann. Interessant ist des Weiteren auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Urteil vom 10.03.2006, Az.: 5 A 193/06 MD), wonach der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Rückgriffsnormen darin besteht, dass die Beamten gerade nicht das Risiko von Fehlern tragen sollen, die im langjährigen Dienst einmal unterlaufen können. Vielmehr fallen derartige Fehler nach Sinn und Zweck des Gesetzes in den Risikobereich des Dienstherrn. Die beiden genannten Urteile sind bei uns archiviert und können im Bedarfsfall bei uns angefordert werden.
Auch zur Höhe der von den Behörden geltend gemachten Kosten können wir wichtige Hinweise mitteilen: In der Regel handelt es sich um Dieselfahrzeuge, welche von den Fahrzeugführern versehentlich mit Normal- oder Superbenzin betankt werden. Wird der Fehler sofort bemerkt und das Fahrzeug nicht bewegt, so fallen in der Regel nur geringe Kosten für Absaugen des Benzins, Tankreinigung etc. an. Gleiches gilt, wenn bei der Betankung noch ein nicht unerheblicher Dieselanteil im Tank vorhanden war. Erst wenn das Fahrzeug bewegt wird, müssen umfangreichere Arbeiten am Motor durchgeführt werden. Die Kosten sind dann entsprechend höher.
Beabsichtigt eine Dienststelle Ersatzansprüche geltend zu machen, dann empfehlen wir, dass der betroffene Beschäftigte unverzüglich den Personalrat mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Die im Mitgliedsbeitrag der GdP enthaltene Regress-Versicherung schreibt für die Leistungsgewährung vor, dass der Beschäftigte die Beteiligung des Personalrats beantragt hat.
Die GdP Personalräte werden zukünftige Vorlagen über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Beachtung der genannten Urteile prüfen.
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